Hochwasserschutz oder Artenschutz???
Mit der Ausbreitung des Bibers nach dem Hochwasser von 1997 kam es im Oderbruch zu Entwicklungen, die aus unserer Sicht äußerst ernst zu nehmen sind. Da es sich beim Oderbruch um eine künstlich geschaffene Landschaft handelt, die bei einem kommenden Hochwasser der Oder durch Deiche geschützt wird, gilt hier ein besonderes Augenmerk.
Infrastrukturelle Einrichtungen und landwirtschaftliche Flächen werden durch den Deich vor Hochwasser geschützt. Die Aufgabe der Deiche als Hochwasserschutzbauwerk muss besonders im stark gefährdeten Oderbruch aufrechterhalten werden, denn sie halten die Oder am tektonisch höher gelegenen Rand des Bruchs. Durch die Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Grabensysteme und Anlagen und den damit verbundenen Böschungsabbrüchen durch den Biber kommt es zu einer zunehmenden Vernässung im Oderbruch.
In erster Linie sollte man sich unseres Erachtens bei rechtlichen Betrachtungen mit der Hochwasserschutzanlage beschäftigen.
Naturschutzverbände und politische Gremien beziehen sich in Ihren Argumentationen auf den Schutzstatus der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie der EU, sowie dem § 44 Abs. 1 BNatSchG. Legitimiert durch diese ist es verboten dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten, erheblich zu stören oder seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Die entsprechenden Institutionen sollten sich aber auch über den nachfolgenden Sachverhalt im Klaren sein. In dem Augenblick, in dem zugelassen wird, dass sich der Biber bei einem kommenden Hochwasser aus dem Odervorland in die für ihn höher gelegenen schützenden Deiche gräbt, sie selbst gegen Bundes- und Landesgesetze verstoßen. Nach unserer Auffassung würden sie in diesem Falle gegen den § 97 „Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen“ des Brandenburgischen Wassergesetzes verstoßen, der im Abs. 1 unter anderem fordert: „Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird.“ Dies geschieht aber nicht, wenn die Deiche durch Biberröhren beschädigt wurden. Eine bittere Tatsache ist, dass in der Vergangenheit Deichabschnitte mit entsprechenden Röhren über Monate – trotz Meldung an die Behörden – nicht gesichert wurden. Es sollte als bekannt gelten, dass nur eine nicht gefundene Biberröhre bei einem kommenden Hochwasser zu einer potenziellen Bruchstelle im Deich werden kann. Naturschutzverbände und Politiker scheinen offensichtlich zu dieser Einsicht nicht fähig zu sein.
Sollte es bei einem Hochwasser zu einem Deichbruch, verursacht durch Biberröhren kommen, würde das Deutsche Strafgesetzbuch § 313 „Herbeiführen einer Überschwemmung“ greifen. Hier regelt der Abs. 1 folgendes „Wer eine Überschwemmung
herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bestraft“. Zu prüfen wäre dieser Sachverhalt auch bei verursachten Binnenhochwassern.
Über diese Konsequenzen sollten sich alle politischen Gremien, sowie Naturschutzverbände bei der von ihnen durchgeführten „Biberpolitik“ im Klaren sein. Zu hoffen wäre nur, dass auch entsprechende Personen bereit sind, sich dann dieser Verantwortung zu stellen.
Nun hat man sicherlich seitens der Brandenburger Landesregierung in den vergangenen Jahren gelernt, auf die Menschen in den „betroffenen Regionen“ zumindest etwas zu hören. Durch die Brandenburger Biberverordnung vom 07. Mai 2015 gibt es neue Rechtsgrundlagen für notwendige Maßnahmen wie z.B. die „Vergrämung“ der Tiere. Diese werden durch den Gewässer- und Deichverband Oderbruch in Form eines Bibermanagements umgesetzt. Zunehmend betrifft es heute auch weitere Tierarten wie die Bisamratte und Nutria. Grundsätzlich bleibt aber das „Urproblem“ bestehen. Kommt es zu einem Hochwasser und den damit verbundenen stark ansteigenden Wasserständen, retten sich die Biber aus dem Odervorland in die Deiche. Da sich die Röhreneingänge meist unter der Wasseroberfläche befinden, sind diese bei schnell steigenden Wasserständen wie 1997 schwer bzw. nicht zu erkennen. Das macht die Arbeit von Deichläufern und entsprechenden Institutionen nicht leichter. Nur eine nicht gefundene Röhre kann durch den Wassereintritt und die zunehmende innere Vernässung zu einer potenziellen Bruchstelle werden.
Der Verein und die Fraktion „Wir im Oderbruch“ hat bereits 2011 gemeinsam mit regionalen Landwirten eine Plakataktion über einen längeren Zeitraum durchgeführt, um auf die Problematik aufmerksam zu machen. Wir hatten viele Befürworter aber auch Kritiker. All den Kritikern sollte aber auch bewusst sein, dass man nicht durch ökologische Ideologien das Leben und den Besitz der Menschen im Oderbruch gefährden darf. Das Hochwasser von 1997 sollte allen in Erinnerung bleiben. Hier ist das Schlimmste durch viel Engagement der Menschen und Glück vermieden worden.
Faktion Wir im Oderbruch
Mario Forner